DATEV eG 24.06.2016
Das VG Frankfurt a. M. hat auf Untätigkeitsklage der Fa. Heckler & Koch GmbH, einem Unternehmen der Wehrtechnik, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), zur Bescheidung des Antrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet (Az. 5 K 3718/15).
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