DATEV eG 08.08.2017
Ein Strafgefangener, der ohne Genehmigung seitens der Justizvollzugsanstalt ein Fernstudium aufnimmt und betreibt, hat keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsbeihilfe. So entschied das OLG Hamm (Az. 1 Vollz(Ws) 127/17).
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