DATEV eG 24.09.2019
Das SG Osnabrück entschied, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht die Kosten für eine (zweite) Ausbildung einer erheblich Hörgeschädigten zur Erzieherin übernehmen muss, da sie nicht verpflichtet ist, die bestmögliche Ausbildung zu finanzieren, sondern nur eine zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendige Ausbildung (Az. S 43 AL 68/19 ER).
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