DATEV eG 04.05.2021
Das LSG Hessen entschied, dass die befristete Sonderregelung zur Verlängerung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um drei Monate verfassungsgemäß ist, allerdings gilt dies nur für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 ansonsten ausgelaufen wäre (Az. L 7 AL 42/21 B ER).
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