DATEV eG 04.01.2017
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer erfüllt sind, wenn ein Landkreis als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts von einer gemeinnützigen GmbH die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Flüchtlingshilfe und die dafür genutzten Grundstücke wieder übernimmt, die er dieser zuvor in Ausübung seines Selbstverwaltungsrechts übertragen hatte (Az. II R 12/15).
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