DATEV eG 20.07.2021
Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen (§ 149 Abs. 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert (Gesetz vom 25. Juni 2021, BGBl. I S. 2035). Dieses BMF-Schreiben soll die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen beantworten (Az. IV A 3 - S-0261 / 20 / 10001 :014).
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